Rauchmelderpflicht Vorarlberg
Brände zählen nicht nur in Vorarlberg zu den gefürchtetsten Gefahren in privaten Haushalten. Laut Informationen der Brandverhütungsstelle Vorarlberg gab es im Jahr 2018 erstmals seit 2010 keine Todesopfer durch Brände. Neben Sachschäden in Höhe von knappen 35 Millionen Euro erlitten jedoch 36 Personen im Zuge von Bränden teils erhebliche Verletzungen. Diese Verletzungen sind auf Basis langjähriger Betrachtungen zu 82% auf Rauchgasvergiftungen und zu 18% auf Verbrennungen zurückzuführen.
Österreichweit waren von 1997 bis einschließlich 2007 laut Statistik Austria durchschnittlich 60,9 Brandtote pro Jahr zu beklagen. Bereinigt man diese Zahl um die 92 in die Statistik miteinbezogenen österreichischen Opfer der Brandkatastrophe bei den Gletscherbahnen Kaprun, müssen für diesen 10-Jahres Zeitraum durchschnittlich 51,7 Brandopfer pro Jahr festgehalten werden.
Seit der erstmaligen Einführung der Rauchmelderpflicht in einigen Bundesländern im Jahr 2008 ist eine Verringerung der Brandopfer festzustellen. Zwischen 2008 und 2017 waren pro Jahr durchschnittlich 35,8 Brandtote zu beklagen. Basierend auf diesen Zahlen kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Installation von Rauchmeldern jedenfalls sinnvoll ist – für viele stellt sich in diesem Zusammenhang jedoch die Frage nach den Details des verpflichtenden Einbaus von Rauchwarnmeldern in Österreich bzw. in Vorarlberg.
Gesetzliche Regelung der Rauchmelderpflicht in Vorarlberg
Die Rauchmelderpflicht in Österreich basiert auf der OiB Richtlinie 2 des Österreichischen Instituts für Bautechnik, und wurde mittlerweile in der Landesgesetzgebung aller Bundesländer, mit Ausnahme von Niederösterreich und Salzburg verankert.
Wo müssen die Rauchwarnmelder installiert werden?
Im Gegensatz zu den Regelungen in Deutschland, sind die Anforderungen bezüglich der Montageorte sowie der Zuständigkeit für Einbau und Wartung in Österreich in allen Bundesländern identisch. In der OiB Richtline 2 ist diesbezüglich vorgesehen, dass nicht nur Schlafzimmer und Flure die als Fluchtweg dienen, sondern prinzipiell jeder Aufenthaltsraum (z.B. Wohnzimmer, Arbeitszimmer, Hobbyräume) mit geeigneten Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen. Eine Ausnahme davon stellt die Küche dar, da es hier besonders häufig zu Fehlalarmen kommen kann. Bei der Montage ist darauf zu achten, dass die Geräte so angebracht werden, dass diese Brandrauch möglichst früh erkennen – beachten Sie dazu die ausführlichen Informationen zur korrekten Rauchmelder Montage.
Müssen alle Wohnungen ausgestattet werden?
Während in Kärnten sowohl Neubauten sowie auch Bestandsbauten gemäß OiB Richtlinie 2 mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden müssen, ist der Einbau in allen anderen Bundesländern mit Rauchmelderpflicht lediglich in Neubauten und bei umfangreichen Umbauten vorgesehen.
Wer ist für den Einbau und die Wartung zuständig?
Bezüglich der Zuständigkeit für die Montage und Wartung der Rauchwarnmelder bestehen in Österreich grundsätzlich klare Regelungen. Es ist prinzipiell davon auszugehen, dass der Eigentümer für den Einbau verantwortlich ist, der Besitzer hingegen für die regelmäßige Wartung.
Bei einem Mietobjekt bedeutet dies, dass der Vermieter die Rauchmelder in entsprechender Anzahl einbauen muss und der Mieter für die Wartung zuständig ist.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Eigentümer (Vermieter) die Inspektions- und Wartungspflicht übernimmt.
Zusammenfassung für Vorarlberg
- Rauchmelderpflicht seit 1. Januar 2018
- Verpflichtung für Neu- und Umbauten
- Montage in allen Aufenthaltsräumen und Fluren die als Fluchtweg dienen (Ausnahme: Küche)
- Verantwortung für den Einbau: Eigentümer
- Verantwortung für Wartung: Besitzer, außer der Eigentümer übernimmt die Inspektions- und Wartungspflicht
Anforderungen an Rauchwarnmelder
Rauchmelder sind in verschiedenen Varianten und Ausführungen erhältlich. Neben klassischen Einzelrauchwarnmeldern sind beispielsweise auch funkvernetzbare Geräte oder Modelle mit kombinierten Detektionsverfahren (z.B. zusätzliche Detektion von Hitze oder Kohlenmonoxid) erhältlich. Für welchen Rauchmelder Sie sich letztendlich entscheiden, steht Ihnen grundsätzlich frei. Es ist jedoch darauf zu achten, dass der Rauch- oder Funkrauchmelder CE-Zertifiziert ist und die gesetzlichen Anforderungen gemäß der Produktnorm EN 14604 erfüllen. Diese legt Mindestanforderungen wie z.B. die Alarmlautstärke, Batterieausfallssignale u.v.m. fest. Darüber hinaus können auch weitere Zertifizierungs- und Qualitätskennzeichen wie beispielsweise die VdS-Anerkennung oder das Qualitätskennzeichen „Q“ als Qualitätsmerkmale herangezogen werden.